Der Sachsenspiegel


Als die weitgehend einheitlich-agrarische Welt der frühmittelalterlichen Grundherrschaften mit der Aufbruchsperiode des 11. Jahrhunderts vielfältiger zu werden begann, wurde auch das Recht vielfältiger, z. B. Stadtrechte und Kirchenrechte. Von den Juristenschulen Italiens ging eine verstärkte Beschäftigung mit dem spätrömischen Kaiserrecht aus und förderte bei den Herrschern das Verständnis für planmäßige Gesetzgebung und Schriftlichkeit im Rechtsleben. In dieser Situation setzten überall in Westeuropa Bemühungen ein, auch das bisher mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht aufzuschreiben. Wie die anderen Werke auch, war das Rechtsbuch, das der aus Ostsachsen stammende Ritter Eike von Repgow in den Jahren 1220 - 1230 schrieb, eine Privatarbeit. Er selbst nannte es „Spiegel der Sachsen“, weil es wie ein „Spiegel von Frauen“ das Gewohnheitsrecht seines Erfahrungsbereichs wiedergeben, es abbilden - „spiegeln“ - sollte. Nach den beiden grundlegenden Rechtsbeziehungen, in denen die Menschen damals standen, ist es in „Landrecht“ und „Lehnrecht“ unterteilt. Der Sachsenspiegel ist nicht in Latein, sondern in deutscher Sprache geschrieben. Dies verstärkt den Eindruck, als handle es sich um unverfälschtes, altüberliefertes Volksrecht. Man kann erkennen, daß die Verschriftlichung allein den Charakter des rechts veränderte, weil Eike die Vielzahl der Einzelrechte durch die Zuordnung zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen systematisierte. So stellt der Sachsenspiegel eine wirklich rechtsschöpferische Leistung dar, die Vorbild für andere deutsche Rechtsbücher wurde (Deutschenspiegel, Schwabenspiegel).

Marcus Fiederling